(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 2 Telekommunikationsverbindungen der dort genannten Personen durch den Einsatz technischer Mittel unterbrechen oder verhindern, sofern dies zur Erreichung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist und die Gefahr durch andere Mittel nicht abgewehrt werden kann.
(2) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei von jedem Diensteanbieter verlangen, Telekommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern. 2Die Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation ist unverzüglich herbeizuführen und für die Dauer der Anordnung aufrechtzuerhalten.(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei von jedem Diensteanbieter verlangen, Telekommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern. Die Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation ist unverzüglich herbeizuführen und für die Dauer der Anordnung aufrechtzuerhalten.
(3) Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Durchführung der Maßnahme unvermeidbar ist und zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(4) Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, kann die Telekommunikationsverbindung auch ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des betreffenden Anschlusses oder des Endgeräts unterbrochen oder verhindert werden, indem ein bestimmter räumlicher Bereich technisch blockiert wird.
(5) Über Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 sind die betroffenen Diensteanbieter zu informieren.
(6) 1Maßnahmen nach dieser Vorschrift bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2Im Antrag sind anzugeben:(6) Maßnahmen nach dieser Vorschrift bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
1. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2. soweit bekannt, die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu blockierenden Anschlusses oder des Endgerätes,
3. im Fall des Absatzes 4 die Bezeichnung der Funkzelle oder des räumlichen Bereichs, in dem sich das zu blockierende Endgerät befinden soll,
4. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
5. der Sachverhalt und
6. die Begründung.
3Die Anordnung ist auf höchstens drei Tage zu befristen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Tage zu befristen.
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