Jurafuchs
§ 88

§ 88

SächsPVDG
Datenübermittlung zum Zweck einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz besonders gefährdeter Veranstaltungen
Datenübermittlung, sonstige Datenverarbeitung
Stand 2024-07-30
(1) 1Die Polizei kann zum Zweck der Gefahrenabwehr bei besonders gefährdeten Veranstaltungen personenbezogene Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung(1) Die Polizei kann zum Zweck der Gefahrenabwehr bei besonders gefährdeten Veranstaltungen personenbezogene Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung 1. zu dem Zweck einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist, 2. mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt und 3. im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang der betroffenen Person zu der Veranstaltung, mit Rücksicht auf ein berechtigtes Sicherheitsinteresse der empfangenden Stelle sowie wegen der Art und des Umfangs der Erkenntnisse über die betroffene Person angemessen ist. 2Die Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen der Zuverlässigkeitsbedenken. 3Die betroffene Person ist über den Inhalt der Übermittlung zu informieren, soweit dies nicht bereits auf andere Weise sichergestellt ist. Die Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen der Zuverlässigkeitsbedenken. Die betroffene Person ist über den Inhalt der Übermittlung zu informieren, soweit dies nicht bereits auf andere Weise sichergestellt ist. (2) 1Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. 2Die Polizei hat die empfangende Stelle schriftlich zu verpflichten, diese Zweckbestimmung einzuhalten.(2) Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. Die Polizei hat die empfangende Stelle schriftlich zu verpflichten, diese Zweckbestimmung einzuhalten. (3) Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist zu unterrichten, wenn eine Datenübermittlung wegen einer besonders gefährdeten Veranstaltung beabsichtigt ist. 59

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