1Liegen Gründe des § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 vor, kann der Friedensrichter sein Amt jederzeit niederlegen. 2§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Liegen Gründe des § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 vor, kann der Friedensrichter sein Amt jederzeit niederlegen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 10
SächsSchiedsGütStGNiederlegung des Amtes
Gemeindliche Schiedsstellen
Stand 2019-04-27