Das Schlichtungsverfahren dient dem Ziel, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 15 Kosten der Schiedsstelle und Haftung§ 17 Örtliche Zuständigkeit →