Die Vorschriften über Abschriften und Ausfertigungen (§ 34) und über die Vollstreckung aus dem Vergleich (§ 36) finden auch auf Vergleiche Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer Schiedsperson im Sinne der Vorschriften des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden zu Protokoll genommen worden sind.
§ 66
SächsSchiedsGütStGVollstreckung
Übergangs- und Schlussbestimmungen 25
Stand 2019-04-27