Jurafuchs

§ 50

SächsSchiedsGütStG
Absehen von der Kostenerhebung
Kosten und Entschädigung
Stand 2019-04-27
(1)
Die Schiedsstelle kann, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus sonstigen Billigkeitsgründen geboten ist, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung und der Erhebung von Auslagen ganz oder teilweise absehen.
(2)
Die nicht erhobenen Auslagen nach § 46 Nr. 1, 2 und 4 trägt die Gemeinde, die nicht erhobenen Auslagen nach § 46 Nr. 3 die Landesjustizkasse.

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