(1)
Kommt eine Einigung durch Vergleich, Anerkenntnis oder Verzicht zustande, ist hierüber ein Protokoll aufzunehmen.
(2)
1Das Protokoll ist in deutscher Sprache aufzunehmen. 2Es enthält: (2) Das Protokoll ist in deutscher Sprache aufzunehmen. Es enthält:
1.
den Ort und den Tag der Schlichtungsverhandlung;
2.
die Bezeichnung der Schiedsstelle und den Namen des Friedensrichters;
3.
die Namen und die Anschriften der erschienenen Parteien sowie ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände und die Angabe, wie sich diese ausgewiesen haben;
4.
den Gegenstand des Streites;
5.
den Wortlaut der Einigung.
(3)
Kommt eine Einigung nicht zustande, ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.