(1)
Eine natürliche Person wird als Gütestelle anerkannt, wenn
1.
sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet ist;
2.
sie die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt;
3.
sie nicht unter Betreuung steht;
4.
sie nicht durch eine sonstige, nicht unter Nummer 3 fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist;
5.
sie Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreibt;
6.
sie nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist;
7.
die Verfahrensordnung den Anforderungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entspricht und
8.
eine ausreichende Haftpflichtversicherung (§ 59) besteht.
(2)
Eine Vereinigung oder deren Einrichtung wird als Gütestelle anerkannt, wenn
1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 8 vorliegen und
2.
gewährleistet ist, dass die von ihr bestellte Schlichtungsperson
a)
b)
c)
d)