Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 entsprechend, soweit in den §§ 39 bis 42 keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.
§ 37
SächsSchiedsGütStGSühneversuch
Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage
Stand 2019-04-27