(1)
Die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Gebühren und Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.
(2)
1Die nach § 46 Nr. 1 und 4 erhobenen Auslagen stehen dem Friedensrichter zu, soweit sie bei ihm angefallen sind, im Übrigen der Gemeinde. 2Die nach § 46 Nr. 3 erhobenen Auslagen stehen dem Freistaat Sachsen zu.(2) Die nach § 46 Nr. 1 und 4 erhobenen Auslagen stehen dem Friedensrichter zu, soweit sie bei ihm angefallen sind, im Übrigen der Gemeinde. Die nach § 46 Nr. 3 erhobenen Auslagen stehen dem Freistaat Sachsen zu.