(1)
Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bezirk der Antragsgegner wohnt.
(2)
1Die Parteien können eine abweichende Zuständigkeit vereinbaren. 2Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder zu Protokoll der Schiedsstelle erklärt werden, vor der die Schlichtungsverhandlung stattfinden soll.(2) Die Parteien können eine abweichende Zuständigkeit vereinbaren. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder zu Protokoll der Schiedsstelle erklärt werden, vor der die Schlichtungsverhandlung stattfinden soll.
(3)
Die örtlich zuständige Schiedsstelle kann zu Zwecken des Augenscheins außerhalb ihres Bezirks tätig werden.