(1)
Für das Schlichtungs- und Sühneverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.
(2)
1Der Friedensrichter erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Kostenrechnungen für die Tätigkeit der Schiedsstelle. 2Er führt ein Kassenbuch und sammelt die Kostenrechnungen. 3Abgeschlossene Kassenbücher hat er unverzüglich der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben.15(2) Der Friedensrichter erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Kostenrechnungen für die Tätigkeit der Schiedsstelle. Er führt ein Kassenbuch und sammelt die Kostenrechnungen. Abgeschlossene Kassenbücher hat er unverzüglich der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben.15