(1)
Die Berufung zum Friedensrichter kann ablehnen, wer
1.
das 65. Lebensjahr vollendet hat;
2.
das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat;
3.
wegen Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung des Amtes gehindert ist;
4.
aus beruflichen Gründen häufig oder langandauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
5.
durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
6.
aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2)
1Über die Begründetheit der Ablehnung entscheidet der Vorstand des Amtsgerichts. 2§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend.(2) Über die Begründetheit der Ablehnung entscheidet der Vorstand des Amtsgerichts. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.