Als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung können Vereinigungen, bei diesen bestehende Einrichtungen und natürliche Personen anerkannt werden.
§ 55
SächsSchiedsGütStGKreis möglicher Gütestellen
Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 21
Stand 2019-04-27