(1)
1Die Gütestelle hat Akten zu führen, die ein geordnetes Bild über ihre Tätigkeit geben. 2In den Akten müssen insbesondere angegeben sein: (1) Die Gütestelle hat Akten zu führen, die ein geordnetes Bild über ihre Tätigkeit geben. In den Akten müssen insbesondere angegeben sein:
1.
die Namen und Anschriften der Parteien;
2.
der Streitgegenstand;
3.
der Zeitpunkt der Einreichung eines Güteantrags bei der Gütestelle, der Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens und
4.
der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs.
(2)
Im Falle des Abschlusses eines Vergleichs gelten § 31 Abs. 2 und § 32 entsprechend.
(3)
1Die Gütestelle hat die Akten einschließlich der Vergleichsprotokolle für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. 2Nach Ablauf dieser Frist hat die Gütestelle die Vergleichsprotokolle dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat, zur Verwahrung zuzuleiten.(3) Die Gütestelle hat die Akten einschließlich der Vergleichsprotokolle für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist hat die Gütestelle die Vergleichsprotokolle dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat, zur Verwahrung zuzuleiten.
(4)
Innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums können die Parteien von der die Akten verwahrenden Stelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen aus den Akten und die Ausfertigung geschlossener Vergleiche verlangen.