Jurafuchs

§ 2

SächsSchiedsGütStG
Errichtung
Gemeindliche Schiedsstellen
Stand 2019-04-27
(1)
1Die Gemeinden sind verpflichtet, Schiedsstellen zu errichten. 2Die Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, Schiedsstellen zu errichten. Die Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.
(2)
Werden mehrere Schiedsstellen errichtet, bestimmt die Gemeinde deren Bezirke.
(3)
Der Bezirk einer Schiedsstelle soll nicht mehr als 50 000 Einwohner umfassen.
(4)
Die Schiedsstelle führt einen auf die Gemeinde ihres Sitzes oder ihren Bezirk hinweisenden Zusatz.
(5)
1Das Dienstsiegel der Schiedsstelle zeigt das Wappen der Gemeinde oder, wenn die Gemeinde kein Wappen führt, das Sächsische Staatswappen und weist im oberen Teil der Umschrift auf ihren Bezirk oder die Gemeinde hin. 2Im unteren Teil des Siegels wird als Umschrift das Wort „Schiedsstelle“ eingefügt.(5) Das Dienstsiegel der Schiedsstelle zeigt das Wappen der Gemeinde oder, wenn die Gemeinde kein Wappen führt, das Sächsische Staatswappen und weist im oberen Teil der Umschrift auf ihren Bezirk oder die Gemeinde hin. Im unteren Teil des Siegels wird als Umschrift das Wort „Schiedsstelle“ eingefügt.

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