Erscheint der Antragsteller oder im Falle des § 25 Abs. 2 sein gesetzlicher Vertreter zur Sühneverhandlung nicht, ohne sein Ausbleiben innerhalb von zwei Wochen genügend zu entschuldigen, und hat er sich nicht nach § 38 Satz 2 vertreten lassen, gilt der Antrag als zurückgenommen.
§ 41
SächsSchiedsGütStGAusbleiben des Antragstellers
Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage
Stand 2019-04-27