Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer Schiedsstelle gestellten Anträge auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.
§ 65
SächsSchiedsGütStGAnhängige Verfahren
Übergangs- und Schlussbestimmungen 25
Stand 2019-04-27