1Die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. 2Mit Zustimmung der Parteien kann der Friedensrichter Dritten die Anwesenheit gestatten. Die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. Mit Zustimmung der Parteien kann der Friedensrichter Dritten die Anwesenheit gestatten.
§ 18
SächsSchiedsGütStGÖffentlichkeit
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Stand 2019-04-27