Jurafuchs

§ 6

SächsSchiedsGütStG
Wahl
Gemeindliche Schiedsstellen
Stand 2019-04-27
(1)
1Der Friedensrichter wird vom Gemeinderat gewählt. 2Die Gemeinde soll vor der Wahl den Präsidenten oder Direktor (Vorstand) des Amtsgerichts hören.(1) Der Friedensrichter wird vom Gemeinderat gewählt. Die Gemeinde soll vor der Wahl den Präsidenten oder Direktor (Vorstand) des Amtsgerichts hören.
(2)
1Die Gemeinde hat eine bevorstehende Wahl bekannt zu machen. 2Interessierte Personen sind zur Bewerbung aufzufordern. 3Bei der Bekanntmachung ist auf die in § 4 genannten Ausschlussgründe sowie auf die Befugnis der Gemeinde und des nach § 7 zuständigen Vorstands des Amtsgerichts, die Erklärung nach § 4 Abs. 6 zu verlangen, hinzuweisen.(2) Die Gemeinde hat eine bevorstehende Wahl bekannt zu machen. Interessierte Personen sind zur Bewerbung aufzufordern. Bei der Bekanntmachung ist auf die in § 4 genannten Ausschlussgründe sowie auf die Befugnis der Gemeinde und des nach § 7 zuständigen Vorstands des Amtsgerichts, die Erklärung nach § 4 Abs. 6 zu verlangen, hinzuweisen.
(3)
Scheidet ein Friedensrichter nach den §§ 10 oder 11 vorzeitig aus seinem Amt, ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen. 5

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