(1)
1Die Schiedsstelle darf nicht tätig werden, wenn (1) Die Schiedsstelle darf nicht tätig werden, wenn
1.
die zu protokollierende Vereinbarung der notariellen Beurkundung bedarf;
2.
eine Partei dem Friedensrichter nicht bekannt ist und sie ihre Identität auch nicht nachweisen kann oder
3.
Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit einer Partei oder gegen die Legitimation ihres Vertreters bestehen.
2Ergeben sich solche Umstände während des Verfahrens, beendet die Schiedsstelle ihre Tätigkeit. Ergeben sich solche Umstände während des Verfahrens, beendet die Schiedsstelle ihre Tätigkeit.
(2)
1Der Friedensrichter soll die Ausübung des Amtes ablehnen, wenn (2) Der Friedensrichter soll die Ausübung des Amtes ablehnen, wenn
1.
der Rechtsstreit bei einem Gericht anhängig ist oder
2.
das Verfahren eine Angelegenheit betrifft, für die von berufsständischen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen eingerichtet worden sind und das Verfahren dort bereits eingeleitet worden ist.
2Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz einverstanden erklärt haben. Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz einverstanden erklärt haben.
(3)
Der Friedensrichter kann die Ausübung des Amtes ablehnen, wenn
1.
ihm die Angelegenheit zu umfangreich oder zu schwierig ist;
2.
der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens erkennbar ohne Einigungsbereitschaft oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist oder
3.
die Einigungsbereitschaft im Laufe des Verfahrens nicht feststellbar und die Rechtsverfolgung offensichtlich missbräuchlich ist.
(4)
Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.