Jurafuchs

§ 12

SächsSchiedsGütStG
Aufsicht
Gemeindliche Schiedsstellen
Stand 2019-04-27
(1)
1Die Tätigkeit des Friedensrichters im Verfahren der Schiedsstelle unterliegt der Aufsicht durch den Vorstand des Amtsgerichts. 2Die weitere Aufsicht üben der Präsident des Landgerichts, der Präsident des Oberlandesgerichts und das Staatsministerium der Justiz aus.(1) Die Tätigkeit des Friedensrichters im Verfahren der Schiedsstelle unterliegt der Aufsicht durch den Vorstand des Amtsgerichts. Die weitere Aufsicht üben der Präsident des Landgerichts, der Präsident des Oberlandesgerichts und das Staatsministerium der Justiz aus.
(2)
1Die Aufsicht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren, insbesondere die zügige Verfahrensgestaltung. 2Sie umfasst die Befugnis zur Bearbeitung von Beschwerden und zur Erteilung von Rügen. 3In seiner Verhandlungsführung ist der Friedensrichter unabhängig.(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren, insbesondere die zügige Verfahrensgestaltung. Sie umfasst die Befugnis zur Bearbeitung von Beschwerden und zur Erteilung von Rügen. In seiner Verhandlungsführung ist der Friedensrichter unabhängig.
(3)
Außerhalb der Verfahren unterliegt der Friedensrichter der Aufsicht und den Weisungen der Gemeinde als Trägerin der Schiedsstelle.

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