Jurafuchs

§ 25

SächsSchiedsGütStG
Persönliches Erscheinen
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Stand 2019-04-27
(1)
1Die Parteien sind verpflichtet, zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen. 2Die Vertretung durch Bevollmächtigte entbindet die Parteien nicht von dieser Pflicht.(1) Die Parteien sind verpflichtet, zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen. Die Vertretung durch Bevollmächtigte entbindet die Parteien nicht von dieser Pflicht.
(2)
1Anstelle der Partei ist deren Vertreter zum Erscheinen in der Schlichtungsverhandlung verpflichtet, wenn (2) Anstelle der Partei ist deren Vertreter zum Erscheinen in der Schlichtungsverhandlung verpflichtet, wenn
1.
die Partei einen gesetzlichen Vertreter hat; Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten;
2.
für sie ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist.

2Die Schiedsstelle kann jedoch die Pflicht des Vertretenen zum persönlichen Erscheinen anordnen, wenn dies zur Beilegung des Streits angezeigt erscheint. Die Schiedsstelle kann jedoch die Pflicht des Vertretenen zum persönlichen Erscheinen anordnen, wenn dies zur Beilegung des Streits angezeigt erscheint.

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