(1)
1Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Vorsitzenden einer Schiedsstelle sind Friedensrichter im Sinne dieses Gesetzes. 2Ihre Amtszeit richtet sich nach bisherigem Recht.(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Vorsitzenden einer Schiedsstelle sind Friedensrichter im Sinne dieses Gesetzes. Ihre Amtszeit richtet sich nach bisherigem Recht.
(2)
Das Amt der stellvertretenden Vorsitzenden einer Schiedsstelle endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3)
§ 11 bleibt unberührt.