Jurafuchs

§ 64

SächsSchiedsGütStG
Fortdauer der Amtsausübung
Übergangs- und Schlussbestimmungen 25
Stand 2019-04-27
(1)
1Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Vorsitzenden einer Schiedsstelle sind Friedensrichter im Sinne dieses Gesetzes. 2Ihre Amtszeit richtet sich nach bisherigem Recht.(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Vorsitzenden einer Schiedsstelle sind Friedensrichter im Sinne dieses Gesetzes. Ihre Amtszeit richtet sich nach bisherigem Recht.
(2)
Das Amt der stellvertretenden Vorsitzenden einer Schiedsstelle endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3)
§ 11 bleibt unberührt.

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