Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsstellen bestehen mit den bisherigen Bezirken fort, soweit die Gemeinde keine abweichenden Regelungen trifft.
§ 63
SächsSchiedsGütStGFortbestand der Schiedsstellen
Übergangs- und Schlussbestimmungen 25
Stand 2019-04-27