1Der Friedensrichter hat die Protokolle in der Reihenfolge ihrer Erstellung in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) einzulegen und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. 2Abgeschlossene Protokollbücher hat er unverzüglich dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, zur Verwahrung zuzuleiten.11 Der Friedensrichter hat die Protokolle in der Reihenfolge ihrer Erstellung in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) einzulegen und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Abgeschlossene Protokollbücher hat er unverzüglich dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, zur Verwahrung zuzuleiten.11
§ 33
SächsSchiedsGütStGProtokollbuch
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Stand 2019-04-27