Jurafuchs

§ 46

SächsSchiedsGütStG
Auslagen
Kosten und Entschädigung
Stand 2019-04-27
Als Auslagen werden erhoben
1.
Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, Mitteilungen an die Parteien sowie für Abschriften und Ausfertigungen von Protokollen und Bescheinigungen in Höhe von 0,50 EUR je angefangene Seite;
2.
die bei der Durchführung einer Amtshandlung nach den §§

4

und 5 des

Sächsischen Reisekostengesetzes

vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entstandenen Reisekosten;

3.
die Vergütung hinzugezogener Dolmetscher;
4.
Kosten für Zustellungen durch die Post.

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Meine Notizen

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