Jurafuchs

§ 23

SächsSchiedsGütStG
Antragstellung
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Stand 2019-04-27
(1)
1Die Schiedsstelle leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein. 2Der Antrag kann jederzeit zurückgenommen werden.(1) Die Schiedsstelle leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein. Der Antrag kann jederzeit zurückgenommen werden.
(2)
1Der Antrag und seine Rücknahme sind bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. 2Der Antrag muss die Namen und die Anschriften der Parteien, eine knappe Beschreibung des Gegenstandes des Streits und des mit der Anrufung der Schiedsstelle angestrebten Ziels sowie die Unterschrift des Antragstellers enthalten.(2) Der Antrag und seine Rücknahme sind bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Der Antrag muss die Namen und die Anschriften der Parteien, eine knappe Beschreibung des Gegenstandes des Streits und des mit der Anrufung der Schiedsstelle angestrebten Ziels sowie die Unterschrift des Antragstellers enthalten.
(3)
1Der Antrag kann auch bei der Schiedsstelle zu Protokoll erklärt werden, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt. 2Das Protokoll ist der zuständigen Schiedsstelle unverzüglich zu übersenden.(3) Der Antrag kann auch bei der Schiedsstelle zu Protokoll erklärt werden, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt. Das Protokoll ist der zuständigen Schiedsstelle unverzüglich zu übersenden.
(4)
1Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einer Einigung der Parteien oder wurde der Antrag zurückgenommen, bedarf ein erneuter Antrag in derselben Angelegenheit der Zustimmung des Antragsgegners. 2Die Zustimmungserklärung ist bei der erneuten Antragstellung vorzulegen.(4) Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einer Einigung der Parteien oder wurde der Antrag zurückgenommen, bedarf ein erneuter Antrag in derselben Angelegenheit der Zustimmung des Antragsgegners. Die Zustimmungserklärung ist bei der erneuten Antragstellung vorzulegen.

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