1Die Gemeinde regelt die Vertretung des Friedensrichters. 2Vertreter ist ein Friedensrichter aus dem Bezirk einer benachbarten Schiedsstelle; liegt die benachbarte Schiedsstelle in einer anderen Gemeinde, ist vor der Beauftragung deren Einverständnis einzuholen. 3Besteht in einer Gemeinde nur eine Schiedsstelle, kann der Gemeinderat einen Friedensrichter als Stellvertreter wählen. 4Die Gemeinde kann vorsehen, dass der Stellvertreter an den Sitzungen der Schiedsstelle regelmäßig teilnehmen kann. 5Nimmt der Stellvertreter an einer Sitzung teil, so hat er den Aufgaben des Protokollführers nachzukommen; die Hinzuziehung eines weiteren Protokollführers findet in diesem Fall nicht statt. Die Gemeinde regelt die Vertretung des Friedensrichters. Vertreter ist ein Friedensrichter aus dem Bezirk einer benachbarten Schiedsstelle; liegt die benachbarte Schiedsstelle in einer anderen Gemeinde, ist vor der Beauftragung deren Einverständnis einzuholen. Besteht in einer Gemeinde nur eine Schiedsstelle, kann der Gemeinderat einen Friedensrichter als Stellvertreter wählen. Die Gemeinde kann vorsehen, dass der Stellvertreter an den Sitzungen der Schiedsstelle regelmäßig teilnehmen kann. Nimmt der Stellvertreter an einer Sitzung teil, so hat er den Aufgaben des Protokollführers nachzukommen; die Hinzuziehung eines weiteren Protokollführers findet in diesem Fall nicht statt.
§ 14
SächsSchiedsGütStGStellvertretung
Gemeindliche Schiedsstellen
Stand 2019-04-27