Jurafuchs

§ 45

SächsSchiedsGütStG
Gebühren
Kosten und Entschädigung
Stand 2019-04-27
(1)
1Für das Schlichtungs- und Sühneverfahren wird eine Gebühr von mindestens 10 EUR und höchstens 50 EUR erhoben. 2Kommt ein Vergleich zustande, beträgt die Gebühr mindestens 20 EUR.(1) Für das Schlichtungs- und Sühneverfahren wird eine Gebühr von mindestens 10 EUR und höchstens 50 EUR erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, beträgt die Gebühr mindestens 20 EUR.
(2)
Sind als Antragsteller oder Antragsgegner mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist der Antragsteller zugleich Antragsgegner, wird die Gebühr nur einmal erhoben. 16

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