Die §§ 55 bis 62 finden auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Schiedsstellengesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193) bereits anerkannten Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung nicht bedarf. 26
§ 67
SächsSchiedsGütStGFortbestehen bereits anerkannter Gütestellen
Übergangs- und Schlussbestimmungen 25
Stand 2019-04-27