(1)
1Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erscheinen, können gehört werden. 2Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch Augenschein genommen werden.(1) Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erscheinen, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch Augenschein genommen werden.
(2)
Zur Beeidigung von Parteien, Zeugen und Sachverständigen sowie zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt ist der Friedensrichter nicht befugt.