(1)
1Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. 2Mit Einverständnis der Parteien kann die Schlichtungsverhandlung in einer anderen Sprache geführt werden, wenn alle Beteiligten diese Sprache beherrschen.(1) Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. Mit Einverständnis der Parteien kann die Schlichtungsverhandlung in einer anderen Sprache geführt werden, wenn alle Beteiligten diese Sprache beherrschen.
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Die Sorben haben das Recht, im Siedlungsgebiet der sorbischen Volksgruppe vor den Schiedsstellen sorbisch zu sprechen.