(1)
War die Partei ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist nach § 26 Abs. 3 Satz 2 einzuhalten, ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2)
1Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheids innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei der Schiedsstelle, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.(2) Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheids innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei der Schiedsstelle, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
(3)
1Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. 2Weist die Schiedsstelle den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück, ist auf das weitere Verfahren § 26 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 entsprechend anzuwenden.(3) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Weist die Schiedsstelle den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück, ist auf das weitere Verfahren § 26 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 entsprechend anzuwenden.