(1)
1Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 bis 4 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss. 2Die Erhebung von Einwendungen hat keine aufschiebende Wirkung. 3Die Entscheidung ist unanfechtbar.(1) Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 bis 4 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss. Die Erhebung von Einwendungen hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(2)
1Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei. 2Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.(2) Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.