Jurafuchs

§ 9

SächsSchiedsGütStG
Berufung und Vereidigung
Gemeindliche Schiedsstellen
Stand 2019-04-27
(1)
1 Der gemäß § 6 gewählte Friedensrichter wird von dem für die Bestätigung zuständigen Vorstand des Amtsgerichts in das Amt berufen und auf die Erfüllung seiner Pflichten vereidigt. 2 Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, die Pflichten als Friedensrichter getreulich und ohne Ansehen der Person zu erfüllen. 3 So wahr mir Gott helfe.“ 4 Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.
(2)
1Mitglieder einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft können statt des Eides oder der religiösen Bekräftigung andere, von dieser Gemeinschaft vorgeschriebene Beteuerungsformeln verwenden. 2Der Friedensrichter ist hierauf hinzuweisen.(2) Mitglieder einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft können statt des Eides oder der religiösen Bekräftigung andere, von dieser Gemeinschaft vorgeschriebene Beteuerungsformeln verwenden. Der Friedensrichter ist hierauf hinzuweisen.

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