(1)
Der Friedensrichter soll den Willen der Parteien erforschen, den Sachverhalt klären und mit den Parteien die Tragweite beabsichtigter Vereinbarungen erörtern.
(2)
1Die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle erfolgt mündlich. 2Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. 3Wird sie unterbrochen, soll sogleich ein Fortsetzungstermin bestimmt werden.(2) Die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle erfolgt mündlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Wird sie unterbrochen, soll sogleich ein Fortsetzungstermin bestimmt werden.