Gilt der Antrag nach § 41 als zurückgenommen, muss bei erneuter Antragstellung die Zustimmungserklärung des Antragsgegners vorgelegt werden.
§ 42
SächsSchiedsGütStGErneute Antragstellung
Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage
Stand 2019-04-27