Jurafuchs

§ 61

SächsSchiedsGütStG
Zuständigkeit und Verfahren
Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 21
Stand 2019-04-27
(1)
Zuständig für die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden.
(2)
1Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich zu stellen. 2Die Verfahrensordnung und der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sind beizufügen.(2) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich zu stellen. Die Verfahrensordnung und der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sind beizufügen.
(3)
1Änderungen der für die Anerkennung gemäß § 56 maßgeblichen Umstände sind der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2Diese kann Auskunft über die Geschäftsführung verlangen und anordnen, dass ihr die Akten (§ 58) vorgelegt werden.(3) Änderungen der für die Anerkennung gemäß § 56 maßgeblichen Umstände sind der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann Auskunft über die Geschäftsführung verlangen und anordnen, dass ihr die Akten (§ 58) vorgelegt werden.
(4)
Die Anerkennung als Gütestelle sowie das Erlöschen, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind im Sächsischen Justizministerialblatt bekannt zu machen.
(5)
1Die nach Absatz 1 zuständige Behörde führt eine Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen. 2Die dafür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. 3Die erstellten Listen dürfen in automatisierte Abrufverfahren eingestellt werden.(5) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde führt eine Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen. Die dafür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Die erstellten Listen dürfen in automatisierte Abrufverfahren eingestellt werden.

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