Jurafuchs
§ 104

§ 104

KSVG
Sonderkassen
Gemeindewirtschaft
Stand 1997-06-27
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 98 gilt entsprechend. § 44a des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland bleibt unberührt.

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