Jurafuchs
§ 153

§ 153

KSVG
Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden
Grundlagen
Stand 1997-06-27
Die Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden sind bei der Wahl zum Kreistag nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt und wählbar. Sie sind zu ehrenamtlicher Tätigkeit für den Landkreis verpflichtet. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über ehrenamtliche Tätigkeit gelten entsprechend.

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