Jurafuchs
§ 84

§ 84

KSVG
Haushaltssatzung
Gemeindewirtschaft
Stand 1997-06-27
(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. (2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung 1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages 2. der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und der Verringerung der allgemeinen Rücklage, 3. des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung, 4. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind. Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan und den Haushaltssanierungsplan oder den Sanierungshaushalt beziehen. (3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten. (4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →