(1) Unbeschadet des § 110 darf eine Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran beteiligen, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, wenn im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung
1. der Gegenstand des Unternehmens konkret bezeichnet und nachhaltig auf den öffentlichen Zweck ausgerichtet ist;
2. geregelt ist, dass die Gesellschafterversammlung oder das entsprechende Organ auch beschließt über
3. geregelt ist, dass in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt, der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt und der Gemeinde zur Kenntnis gebracht werden;
4. geregelt ist, dass
5. geregelt ist, dass § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches keine Anwendung findet.
(2) Absatz 1 gilt nur, wenn der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden die Mehrheit der Anteile an dem Unternehmen gehören. Als Anteile gelten auch Anteile, die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts gehören, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder zusammen mit Mehrheit beteiligt sind.
(3) Ist eine Beteiligung der Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des Absatzes 2, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, dass in den Gesellschaftsvertrag oder in die Satzung die Regelungen des Absatzes 1 aufgenommen werden.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →