Jurafuchs
§ 146

§ 146

KSVG
Sicherung der Mittel
Grundlagen
Stand 1997-06-27
(1) Die Landkreise regeln ihre Finanzwirtschaft in eigener Verantwortung. Sie haben das Recht, Steuern und sonstige Abgaben sowie Umlagen nach Maßgabe der Gesetze zu erheben. (2) Soweit die eigenen Einnahmen der Landkreise nicht ausreichen, sichert das Land den Landkreisen die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →