(1) Die Landkreise regeln ihre Finanzwirtschaft in eigener Verantwortung. Sie haben das Recht, Steuern und sonstige Abgaben sowie Umlagen nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.
(2) Soweit die eigenen Einnahmen der Landkreise nicht ausreichen, sichert das Land den Landkreisen die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs.
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