Die vollständige oder teilweise Veräußerung eines Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts sowie andere Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, durch welche die Gemeinde ihren Einfluss verliert oder vermindert, sind nur zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.
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