Jurafuchs
§ 126a

§ 126a

KSVG
Ausnahmen zur Erprobung
Gemeindewirtschaft
Stand 1997-06-27
Zur Erprobung neuer Modelle der Steuerung und des Haushalts- und Rechnungswesens kann die oberste Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von organisations- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und der zur Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen zulassen. Die Genehmigung ist zu befristen und kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →