Jurafuchs
§ 189

§ 189

KSVG
Anzuwendende Vorschriften der Gemeindeordnung
Kreiswirtschaft
Stand 1997-06-27
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kreiswirtschaft die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Gemeindewirtschaft entsprechend. (2) Für Werksausschüsse nach § 109 Abs. 2 gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung über Ausschüsse (§ 48) sinngemäß, wobei die Einberufungsfrist mindestens fünf Tage beträgt.

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