Jurafuchs
§ 180

§ 180

KSVG
Anordnungsbefugnis der Landrätin oder des Landrats in dringenden Fällen
Organe und Verwaltung
Stand 1997-06-27
(1) Die Landrätin oder der Landrat ist berechtigt, dringende Maßnahmen, die aus Gründen des Gemeinwohls keinen Aufschub dulden, auch ohne Beschluss des Kreistages oder des Kreisausschusses anzuordnen. Dabei hat sie oder er 1. in Angelegenheiten, für die der Kreistag ausschließlich zuständig ist oder sich seine Entscheidung ausdrücklich vorbehält, den Kreistag, 2. in allen übrigen Angelegenheiten den Kreisausschuss unverzüglich zu unterrichten. (2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Kreistag, im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 der Kreisausschuss die Anordnung der Landrätin oder des Landrats aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Anordnung entstanden sind.

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