(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeindegrenzen geändert, Gemeinden aufgelöst und Gemeinden neu gebildet werden.
(2) Die Änderung von Gemeindegrenzen als Folge von Überflutung, Verlandung oder Uferabriss regelt das Saarländische Wassergesetz. Die Änderung von Gemeindegrenzen im Rahmen der Flurbereinigung regelt das Flurbereinigungsgesetz.
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