(1) Die Landkreise führen ihre bisherigen Namen. Der Name eines neu gebildeten Landkreises wird durch Gesetz bestimmt. Das Ministerium für Inneres und Sport kann auf Antrag eines Landkreises dessen Namen ändern.
(2) Die Landkreise behalten den bisherigen Sitz der Kreisverwaltung. Das Ministerium für Inneres und Sport kann auf Antrag eines Landkreises einen anderen Sitz der Kreisverwaltung bestimmen. Der Sitz der Kreisverwaltung eines neu gebildeten Landkreises wird durch Gesetz bestimmt.
(3) Das Ministerium für Inneres und Sport macht die Bestimmung und die Änderung des Namens eines Landkreises und des Sitzes der Kreisverwaltung öffentlich bekannt.
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